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Nachhaltigkeit in der Versicherungsvermittlung
Informationen gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
I. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Versicherungsvermittlung (Art. 3 Abs. 2 Offenlegungsverordnung)
Nachhaltigkeit in der Versicherungsvermittlung
Aufgrund unserer regionalen Verwurzelung und des öffentlichen Auftrags gehört eine verantwortungsvolle Betreuung in Versicherungsfragen zu unserem Selbstverständnis.
Kundenzufriedenheit ist unser wichtigstes Unternehmensziel. Basis für eine hohe Kundenzufriedenheit ist eine umfassende, gute Beratung. Dazu gehört das Angebot und die Empfehlung geeigneter Versicherungsanlage- und Altersvorsorgeprodukte. Dies schließt in der Versicherungsvermittlung auch die Nachhaltigkeit von Versicherungsanlagen und Altersvorsorgeprodukten ein und umfasst insbesondere die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken, wenn unsere Kundinnen und Kunden dies wünschen.
Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Versicherungsvermittlung erfolgt in erster Linie über die Auswahl der Versicherungsanlage- und Altersvorsorgeprodukte, die wir unseren Kundinnen und Kunden als für sie geeignet empfehlen. Hierfür bieten uns unsere Produktgeber attraktive Produktportfolios.
Unter einem Nachhaltigkeitsrisiko verstehen wir ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen bzw. deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition unserer Kundinnen und Kunden haben könnte.
Im Einzelnen gehen wir dabei wie folgt vor:
In den Versicherungsanlage- und Altersvorsorgeprodukten weisen einige Anlageoptionen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen sogenannte Mindestausschlüsse auf. Über die Mindestausschlüsse wird sichergestellt, dass nicht in solche Unternehmen investiert wird, die besonders hohe Nachhaltigkeitsrisiken aufweisen, da deren Geschäftstätigkeit sich besonders nachteilig auf Nachhaltigkeitsfaktoren auswirkt bzw. diese Unternehmen – bei einem Überschreiten der nachteiligen Auswirkungen – als Maßnahme aus dem Anlageuniversum entfernt werden.
Zudem verfolgen einige Finanzinstrumente bei diesen Versicherungsprodukten eine ESG-Strategie, mit der negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte reduziert werden sollen. Diese ESG-Strategie bezieht sich wiederum auf den Auswahlprozess bei Investmentfonds (Anlagestrategie) bzw. die Kreditvergabe bei Anleihen und Zertifikaten (Kredit-Policy).
Alternativ dazu wählen wir Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsmerkmalen für die Versicherungsvermittlung aus, die in (ökologisch) nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investieren (Produkte mit Auswirkungsbezug), sofern diese von unseren Produktanbietern aufgelegt werden.
Wir stellen ferner sicher, dass die Beraterinnen und Berater die jeweils von ihnen angebotenen Produkte umfassend kennen und beurteilen können. Aktuelle Produktkenntnisse werden durch ein qualifiziertes Schulungs- und Weiterbildungsangebot vermittelt.
II. Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in unsere Vergütungspolitik (Art. 5 Abs. 1 Offenlegungsverordnung)
Neben den vorangehend beschriebenen Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Versicherungsvermittlung steht auch unsere Vergütungspolitik mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang.
Wir stellen im Rahmen unserer Vergütungspolitik sicher, dass die Leistung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Weise vergütet oder bewertet wird, die im Einklang mit einem bestmöglichen Handeln im Interesse unserer Kundinnen und Kunden steht.
Insbesondere werden durch die Vergütung keine Anreize gesetzt, ein Versicherungsanlage- oder Altersvorsorgeprodukt zu empfehlen, das den Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden weniger entspricht. Die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten in den Beratungsprozess hat keinen Einfluss auf die gezahlte Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
III. Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsvermittlung (Art. 4 Abs. 5 lit. a Offenlegungsverordnung )
Wir berücksichtigen bei der Versicherungsvermittlung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (Principal Adverse Impacts, PAI) auf die Nachhaltigkeitsfaktoren Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
In der Versicherungsvermittlung fragen wir unsere Kundinnen und Kunden, die Nachhaltigkeitspräferenzen haben, auch danach, ob sie ein Produkt wünschen, das PAI berücksichtigt und/oder einen Auswirkungsbezug Nachhaltigkeit (ESG) bzw. Auswirkungsbezug Ökologie (E) hat.
Diese Angabe wird von uns bei der Auswahl eines geeigneten Produkts in der Beratung berücksichtigt. Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung unterscheiden wir die unterschiedlichen PAI Kategorien (Treibhausgasemissionen, Wasser, Abfall, Biodiversität, Soziales und Beschäftigung) ohne die zugrundeliegenden Indikatoren. Wir prüfen, ob den Kunden und Kundinnen, die eine oder mehrere der vorgenannten Nachhaltigkeitspräferenzen haben, ein entsprechendes Produkt empfohlen werden kann. Ist dies nicht der Fall, werden wir den Kunden/die Kundin auf diesen Aspekt gesondert hinweisen.
Unsere Produktgeber haben sich verpflichtet, ihre eigene Kapitalanlagen nach der Principles of Responsible Investment (PRI) durchzuführen. Für die Anlagen im Deckungsstock der Provinzial gelten diverse Ausschlusskriterien, über welche die Nachhaltigkeit in der Wirtschaft gefördert werden soll. Bei Produkten, die darüber hinaus in Fonds investieren, bietet sich die Möglichkeit, einen oder mehrere Fonds der Kategorie "Nachhaltigkeit" zu wählen. Notwendige Bedingung für die Berücksichtigung eines Fonds in der Kategorie "Nachhaltigkeit" ist, dass der entsprechende Fonds durch die Fondsgesellschaft als nachhaltig eingestuft wird.
Diese Einstufung wird im Anschluss von unseren Produktgebern anhand einschlägiger Ratings / Siegel bzw. dem Beitritt zum Europäischen Transparenzkodex für Nachhaltigkeitsfonds validiert. Fonds, die nach dem Europäischen Transparenzkodex berichten, geben detailliert Auskunft über zum Beispiel ihre Investmentziele, Ausschlusskriterien und Schwellenwerte in der Kapitalanlage.
Diese werden uns zur Kundenberatung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus müssen die Fondsgesellschaften laufend Informationen zu den Nachhaltigkeitsmerkmalen (PAI, ESG, E) zur Verfügung stellen, die entsprechend in der Beratung berücksichtigt werden.
Versionierung gem. Art 12 Offenlegungsverordnung:
Datum der erstmaligen Veröffentlichung: 10.03.2021
Datum der Aktualisierung: 02.08.2022
16. September 2023
Erläuterung der Änderungen:
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